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Die Garantiewerbehaftung nach § 443 Abs. 1 BGB als Institut des europäischen Marktordnungsrechts
Nach § 443 Abs. 1 BGB binden Werbeangaben über Garantien den Werbenden ebenso wie der eigentliche Garantievertrag. Als marktordnungsrechtliche Norm im BGB steht § 443 Abs. 1 BGB exemplarisch für die Konvergenz der Schutzzwecke von Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht unter europäischem Einfluss. Die Garantiewerbehaftung bildet aus diesem Grund einen Kristallisationspunkt des europarechtlich veranlassten Wandels des nationalen Vertragsrechts. Aus europäischer Perspektive ist ...

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